Unsere Preisliste

Vor- und Nach-Saison

01.03. - 17.05.
&
 01.10. - 31.10.

€120.00

PREIS PRO NACHT ZUZÜGLICH 

EINMALIGE SERVICEPAUSCHALE €150.00       
UND KAUTION € 1000.00

Hauptsaison

01.07. - 09.09.

 

€145.00

PREIS PRO NACHT ZUZÜGLICH 
EINMALIGE SERVICEPAUSCHALE €150.00       
UND KAUTION € 1000.00

Nebensaison 

1805. - 30.06.
&
10.09. - 30.09.

€135.00

PREIS PRO NACHT ZUZÜGLICH 

EINMALIGE SERVICEPAUSCHALE €150.00       
UND KAUTION € 1000.00

Ausstattung

Unser Wohnmobil ist bereits ohne weitere Zusatzkosten für Sie wie folgt ausgestattet:

- TV / SAT Anlage 

- 3 fach Fahrradträger

- Geschirr, Besteck, Kaffeetassen, Gläser, Weingläser für 4 bzw. 5 Personen

- Kochtopfset, Bratpfanne, Küchenmesser, Schneidebrett

- Wasserkocher

- Kaffeefilter mit Thermoskanne

- Mülleimer

- Akku Handstaubsauger

- Matratzenschoner

- Markise

- Campingset (Auffahrkeile, Wasserschlauch, Stromkabel, Sonnenschutz für Windschutzscheibe)

- Vollkasko Versicherung mit Pannenschutz (Europaweit)

- 250 Kilometer pro Miettag 

- AdBlue Zusatz für mindestens 5.000 Km

- Voller Kraftstofftank

allgemeine Mietbedingungen 2023

  | Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages | 
Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschriften dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Das Fahrzeug darf ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern/Mietern gefahren werden. Alle Mieter/Fahrer haften gesamtschuldnerisch. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Die Buchung wird durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters (auch per E-Mail) verbindlich.  

 

 | Entgelte und Zahlungs-bedingungen | 
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Etwaige Mehr-Km werden bei Fahrzeugübergabe laut Vereinbarung im Mietvertrag berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5% über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut wiederspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

 | Kündigung, Stornierung | 
Die Anzahlung bei Buchung ist innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Bestätigung auf das angegebene Vermieterkonto zu leisten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Vermieter nicht an den Vertrag gebunden. Spätestens 30 Tage vor Reisebeginn ist der Restbetrag des gesamten Mietpreises an den Vermieter zu überweisen. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und folgende Stornokosten geltend machen: Bis 29 Tage vor Mietbeginn: 25% des Mietpreises 28-14 Tage vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises Weniger als 14 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises Am Tag des vereinbarten Mietbeginns: 95% des Mietpreises Wird das Fahrzeug nicht termingerecht abgeholt, tritt der Vermieter vom Vertrag zurück und ist berechtigt 95% des Mietpreises zu erheben. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor vereinbartem Rückgabetermin, ist der volle Mietpreis zu zahlen. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter gegen diese Kosten schützen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Die Übergabe erfolgt nur bei Tageslicht.

 

 | Verhalten bei Unfall oder Schadensfall | 
Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, dem Vermieter mitzuteilen. 

 | Fahrzeug-übergabe und Fahrzeug-rückgabe | 
Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im Mietvertrag benannten Übergabestation des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, das Wohnmobil auf den schadenfreien Zustand, sowie auf die richtige Angabe des Tankbestandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe der Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) am Abholort zurückzugeben. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale im Mietvertrag ausgewiesen ist. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter lt. Preisliste berechnet.  Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zuzüglich 150 % des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeugs erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. 

 

 | Fürsorge-pflichten des Mieters | 
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: 
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, z.B. durch Abstellen in einer gesicherten Garage 
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. 
- Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen. 
Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sogfaltpflicht für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mietreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters (Arbeitszeitaufwand 50 €/Std.) zu entschädigen. 

 

 | Dashcam & GPS Ortung des Fahrzeugs | 
Das Fahrzeug ist mit einer Dashcam und einem GPS Ortungssystem ausgestattet. Eine Diebstahlsicherung der Marke Thitronik Wipro III safelock für Fiat Ducato ist im Wohnmobil eingebaut. 

 

 

 | Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs | 
Der Mieter/Fahrer muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3 oder der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter und alle im Mietvertrag genannten Fahrer müssen persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeugs erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des  rechtsgültigen Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschiften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden: 
- Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven und sonst gefährlichen Stoffen 
- Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind 
- Zur Weitervermietung oder Leihe 
- Zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung der Fahrzeugs führen 
- Zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung 
- Für Fahrschulübungen, Geländefahrten 
- Für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände. 
Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, innerhalb der europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes sind zulässig. Ausnahmen von diesen Angaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Das Wohnmobil darf nur auf zugelassenen, öffentlichen und befestigten Straßen gefahren werden. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterie, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. 

 

 | Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte | 
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. 

 

 | Schluss-bestimmungen | 
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermieterbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.